Satzung
Satzung des Sonnenberg-Vereins e.V. (Bürgerverein) in der Fassung vom 16.
März 2005
§ 1
- Der Verein führt den Namen Sonnenberg-Verein e.V. (Bürgerverein) und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 2807
eingetragen.
- Der Sitz ist Stuttgart-Sonnenberg.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Bürgerverein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft
für die in Abs. 6 dargestellten Aufgaben im Stadtteil zu wecken und daran
konstruktiv mitzuwirken.
- Seine Aufgaben erstrecken sich auf die Förderung folgender Bereiche:
a) Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Kultur;
b) Unterstüzung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den
Stadtteil Sonnenberg zu verschönern und die Lebensqualität zu verbessern;
c) Pflege nachbarschaftlicher Beziehungen und Wahrnehmung gemeinsamer und
sozialer Belange
d) Stellungnahme zu wichtigen Fragen der Gemeindeverwaltung
e) Entgegennahme, Formulierung und Weitergabe berechtigter Wünsche und
Anregungen, soweit sie allgemeines Interesse besitzen;
f) wichtige kommunale Fragen gemeinschaftlich mit anderen Vereinigungen zu
erörtern.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und aus ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des vereins fremd sind
oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, zur
unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im
Stadtteil Stuttgart-Sonnenberg.
§ 5
- Mitglied kann jedermann werden, der sich bereit erklärt, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen.
- Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei zweimaligem Beitragsrückstand
oder bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze durch
Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss des Ausschusses erfolgen. Ausgeschlossenen
steht schriftliche Beschwerde an der nächsten Mitgliederversammlung zu.
§ 6
Der Mitgliederjahresbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung
festgesetzt und ist bis spätestens am 1. April eines Vereinsjahres zu
entrichten.
§ 7
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten, zweiten und
dritten Vorsitzenden. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
Vereinsintern gilt, dass der zweite Vorsitzende nur im Falle der
Verhinderung des ersten Vorsitzenden, der dritte Vorsitzende nur im Falle
der Verhinderung des ersten und des zweiten Vorsitzenden zur Vertretung
berechtigt ist.
- Die Wahl von höchstens 12 Ausschuss-Mitgliedern erfolgt in der
ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre
§ 10
Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten
Vierteljahr des Vereinsjahres stattfinden; sie wird mit Angabe der Tagesordnung
mindestens 10 Tage zuvor schriftlich einberufen. In dieser ist der
Rechenschaftsbericht und Kassenbericht vorzutragen. Weitere
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Ausschusses oder auf Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Beschlüssen, welche eine Satzungsänderung, eine Änderung
der Zwecke des Vereins oder eine Auflösung des Vereins zum Gegenstand
haben, ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
- Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss schriftlich abgestimmt oder
gewählt werden.
§ 12
Auflösung: Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder den Verein auflösen. Nach der Auflösung fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Stuttgart gemäß §4 dieser Satzung.
§ 13
Der Sonnenberg-Verein e.V. (Bürgerverein) ist Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Bürgervereine ASB e.V.